Der Bundesfinanzhof entschied, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Zudem ist das Zinsswap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. D. h., der Steuerpflichtige muss die Ausgleichszahlungen bereits in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden (Az. VI R 11/22).
Im Streitfall erzielte der Kläger im Streitjahr 2012 mit dem Betrieb eines Weinguts Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er plante, das von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sog. (Forward-)Zins-Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude konnte erst in 2015 begonnen werden. Auf die Zinsswap-Verträge griff der Kläger nicht zurück, da sich das Marktzinsniveau entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt hatte und die neuen Verträge bei anderen Kreditinstituten bessere Konditionen boten. Die Aufwendungen aus den Swap-Verträgen (Ausgleichszahlungen) sowie die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das beklagte Finanzamt verneinte eine betriebliche Veranlassung der Zinsswap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz und auch die Revision beim Bundesfinanzhof hatten keinen Erfolg. Die laufenden Aufwendungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen seien nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, weil der Kläger die Zinsswap-Geschäfte nicht in der laufenden Buchhaltung (vierteljährlich) abgebildet und somit nicht von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt habe.
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