In der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein. Die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) ist zu gewähren. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 K 15045/23).
Der Kläger erbte als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnte Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte der Kläger die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm durch die Beklagte mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.
Das Gericht entschied, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch so auszulegen, dass diese auch in Fällen gelte, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Zwar verlange der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages zur Tilgung eines zu diesem Zweck, also zur Anschaffung oder Herstellung, aufgenommenen Darlehens. Jedoch trete der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen sei. Mithin bestehe eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spreche auch der Normzweck des § 92a EStG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Telefon:
+49 202 2603619 0
Fax:
+49 202 2603619 20
Mo - Do
08:00 - 16:00 Uhr
Fr 08:00 - 14:00 Uhr
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.