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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 16.08.2024

Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Mietminderung muss Gericht dem Vortrag zur möglichen touristischen Nutzung einer Nachbarwohnung nachgehen

Wenn ein Wohnungsmieter eine Mietminderung mit dem Vorliegen von Beeinträchtigungen wegen der touristischen Nutzung von Nachbarwohnungen begründet, muss das Gericht dem durch eine Beweisaufnahme nachgehen. An dem Sachvortrag zum Vorliegen von Mietmängeln sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. So entschied das Landgericht Berlin II (Az. 67 S 250/23).

Der Mieter einer Wohnung in Berlin minderte seine Miete und trug vor, dass es wegen der touristischen Nutzung mehrerer Nachbarwohnungen zu Beeinträchtigungen komme. Die Vermieterin stritt dies ab und kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage zunächst statt. Der Vortrag des Mieters zu den angeblichen Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung der Nachbarwohnungen sei nicht ausreichend substanziiert. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Mieters.

Das Landgericht Berlin II gab dann dem Mieter Recht. Es hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht habe es trotz ausreichenden Sachvortrags des Mieters verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis über die behaupteten Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung der benachbarten Wohnungen zu erheben. Die Anforderungen an den Sachvortrag des Mieters zum Vorliegen von ihm behaupteter Mängel dürfe nicht überspannt werden. Das Amtsgericht habe abhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen, dass Mängel an der Mietsache nicht nur eine Mietminderung rechtfertigen, sondern auch zur Zurückbehaltung des Mietzinses berechtigen. Zudem habe es zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen gewährleistungs- und kündigungsrechtlichen Folgen sich aus einer etwaigen touristischen Nutzung der benachbarten Wohnungen ergeben.

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